G-BA-Entscheidung vom 17. Juli 2025: Liposuktion beim Lipödem in allen Stadien als GKV-Leistung
Der G-BA beschloss in der Sitzung am 17.7.2025 die Liposuktion beim Lipödem an Armen und Beinen in allen Stadien ohne zeitliche Begrenzung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen.
Diesem Beschluss ging eine Anhörung Ende Juni voraus, zu der verschiedene mit der Diagnose und Therapie des Lipödems befasste Fachgesellschaften sowie die Patientenvertretungen eingeladen waren. Die DGPL wurde vertreten durch Herrn Prof. Dr. Manuel Cornely, Düsseldorf und Frau Dr. Gabriele Faerber, Hamburg. In der Anhörung wurde der Entwurf des G-BA in wesentlichen Punkten modifiziert.
Grundlage dieser Entscheidung zur operativen Behandlung bei Lipödem sind die vorläufigen Ergebnisse der LIPLEG-Studie, die mit hinreichender Evidenz belegen, dass die Liposuktion bei Lipödem signifikant zur Reduktion von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beiträgt. Darüber hinaus folgt der Beschluss weitgehend den Empfehlungen der unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL) 2024 erarbeiteten S2k Leitlinie Lipödem. Die DGPL begrüßt die Entscheidung, dass die Liposuktion bei Lipödem nun als Kassenleistung stadienunabhängig durchgeführt werden kann.
Wesentliche Eckpunkte des Beschlusses:
- Die Liposuktion bei Lipödem an Beinen und Armen wird in allen Stadien zur Linderung der Schmerzen und Beseitigung eventuell vorhandener Bewegungseinschränkungen Kassenleistung.
- Die Diagnose und Prüfung der Indikationsvoraussetzungen zur Liposuktion der Erkrankung setzt das Vier-Augen Prinzip als Trennung von Diagnose und operativer Leistung voraus.
- Die Diagnosestellung kann ausschließlich durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch Fachärztinnen oder Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie erfolgen.
- Die Diagnose erfordert eine klinische Untersuchung mit Anamnese, Inspektion und Palpation.
- Falls nach der klinischen Untersuchung mit zweifelsfreier Diagnose die operative Behandlung angestrebt wird, muss ein konservativer Therapieversuch über 6 Monate unternommen werden.
- Bei unzureichender Beeinflussung der Schmerzhaftigkeit durch diese konservative Therapie kann die Durchführung der Liposuktion nach Über- oder Einweisung seitens der erstbehandelnden Ärzte durch Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erfolgen.
- Gewichtsstabilität über 6 Monate ist eine conditio sine qua non für die Indikationsstellung zur Operation.
- Das Lipödem soll eindeutig von der Adipositas abgegrenzt werden. Hierzu dienen BMI und Waist-to-Height-Ratio (WHtR). Bei einem BMI zwischen 32 und 35 kg / m2 ist die altersadaptierte WHtR maßgeblich für die Indikationsstellung, da bei einer normalen WHtR davon auszugehen ist, dass der erhöhte BMI durch die disproportionierte Fettablagerung an Armen und Beinen verursacht ist.
Der G-BA betont, das die Beschlussfassung zur operativen Therapie keinerlei Einfluss auf die bestehenden Regelungen der konservativen Therapie habe. Er geht davon aus, dass der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die neuen EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 vorlegt.