Fassung vom 19.9.2014

§ 1 Name, Sinn und Zweck

1.1. Die Gesellschaft führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Phlebologie«.

1.2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Freiburg i.Br.

1.3. Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie vereint alle an den Problemen der Gefäßkrankheiten, vor allem den Venenkrankheiten, interessierte Ärzte zur Weiterbildung und Weiterentwicklung in Wissenschaft und Praxis.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen auf natio­naler und internationaler Ebene, Durch­führung von Weiterbildungsmaßnahmen, Weiterentwicklung des ärztlichen Fachgebiets in Wissenschaft und Praxis sowie die Heraus­gabe einer der Wissenschaft und Weiterbil­dung dienenden Zeitschrift verwirklicht.

Des Weiteren kann die Gesellschaft For­schungsaufgaben und -projekte der Grundla­genforschung auf dem Fachgebiet der Phlebo­logie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter­stützen. Entsprechende Maßnahmen können als finanzielle oder materielle Förderung z. B. durch die Vergabe von Preisen, Sachspenden oder Stipendien durchgeführt werden. Emp­fänger können sowohl natürliche Personen wie auch Körperschaften sein. Spenden bzw. Sachspenden können im Sinne der Satzung gewährt werden. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind zu beachten. Entspre­chende Entscheidungen und finanzielle Rege­lungen treffen der Vorstand und der wissen­schaftliche Beirat.

1.4 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1. Der Gesellschaft können ordentliche Mitglie­der, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korporative Mitglieder, korre­spondierende Mitglieder und Ehrenmitglie­der angehören. Ordentliche Mitglieder kön­nen Ärzte werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Phlebologie und Prok­tologie beschäftigen. Außerordentliche Mit­glieder können nichtärztliche Personen werden, die sich aktiv mit der Phlebologie und ihren Grenzgebieten beschäftigt haben. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Gesell­schaft zur Erreichung ihrer Ziele unter­stützen. Korporative Mitglieder können wis­senschaftliche Gesellschaften oder Vereine werden, deren Zielsetzung Aufgabenstel­lungen aus dem Gefäßbereich umfasst. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Ärzte und Wissenschaftler gewählt werden, die aktiv auf dem Gebiet der Phlebologie und ihrer Grenzgebiete tätig sind. Zu Ehren­mitgliedern können Personen gewählt wer­den, die sich besondere Verdienste um die Phlebologie und / oder die Gesellschaft er­worben haben.

2.2. Zum Erwerb der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliedschaft bedarf es eines Antrags in schriftlicher Form oder online an den Generalsekretär. Mit dem Antrag ist eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges einzureichen. Die Aufnahme wird im Vorstand beschlossen und tritt mit schriftlicher Mitteilung an den Kandidaten in Kraft. Im Falle der Ablehnung des Antrags durch den Vor­stand entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.3. Die Aufnahme fördernder Mitglieder und korporativer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

2.4. Korrespondierende Mitglieder und Ehren­mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2.5. Die Mitgliedschaft wird beendet:

2.5.1. durch Tod.

2.5.2. durch förmliche Ausschließung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

2.5.3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen wer­den kann, wenn für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beiträge nicht bezahlt worden sind.

2.5.4. durch Austritt.

2.5.5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2.5.6. durch Verlust der Approbation.

2.6. Der Austritt ist dem Sekretariat durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Zugang der Austrittserklärung erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht, für das laufende Kalenderjahr den vollständigen Beitrag zu entrichten, was zum Bezug der Zeitschrift bis zum Ende des Kalenderjahres berechtigt.

§ 3 Beiträge, Umlagen, Gewinne. Geschäftsjahr

3.1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Bei­tragshöhe für fördernde Mitglieder wird bei der Aufnahme vereinbart. Der Jahresbeitrag eines jeden Geschäftsjahres ist an den Schatzmeister gebührenfrei einzuzahlen. Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, korrespondieren­de Mitglieder und korporative Mitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

3.2. Sofern durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung eine einmalige Aufnahmegebühr festgesetzt wird, ist diese bei Aufnahme in die Gesellschaft zu entrichten.

3.3. Außer den in Absatz 1 und 2 genannten Leistungen können Gebühren oder Umlagen nur erhoben werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit be­schließt.

3.4. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.7. Die Mitgliederversammlung kann den obli­gatorischen Bezug der Zeitschrift für die Gesellschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Auswahl der Zeitschrift wird vom Vorstand und Beirat bestimmt.

§ 4 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederver­sammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor der Tagung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im offiziellen Organblatt der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie Abschnitt Vereinsnachrichten zu erfolgen. Der Generalsekretär führt das Protokoll der Mitgliederversammlung. das vom Präsidenten und von ihm unterschrieben wird. Bei seiner Verhinderung bestimmt der Präsident einen Protokollanten. Das Proto­koll wird innerhalb eines Vierteljahres erstellt und soll möglichst im nächsten verfügbaren Heft der »Phlebologie« veröffentlicht werden.

5.2. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
• Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und des Beirats
• Wahl des Kongresspräsidenten, Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme des Berichts des Präsiden­ten, des Generalsekretärs und des Schatz­meisters

5.3. In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder Stimmrecht. Es kann nur bei persönlicher Teilnahme ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

5.4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5.5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, mög­lichst in Verbindung mit einem Kongress.

5.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten auf Beschluss des Vor­standes einzuberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich mit Angabe der Gründe und Zwecke eine Einberufung verlangen.

§ 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand der Gesellschaft wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe ihrer ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehr­heit gewählt.

6.2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten. dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, den Kongresspräsidenten der beiden nächsten Jahrestagungen und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und der kommende Kongreßpräsident bilden den geschäfts­führenden Vorstand.

6.3. Der Präsident, der Vizepräsident, der Gene­ralsekretär, der Schatzmeister und die sechs weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

6.4. Die Amtszeit der Kongresspräsidenten beträgt 2 Jahre.

6.5. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.

6.6. Dem Generalsekretär obliegt die laufende Geschäftsführung. Er verfasst die Sitzungs­protokolle, die von ihm mitunterzeichnet werden. In Abstimmung mit dem Schatz­meister ist er für die Führung des Mitglieder­verzeichnisses verantwortlich.

6.7. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordungsgemäss Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

6.8. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglie­der während des dreijährigen Turnus vorzei­tig aus, können ihre Ämter durch Vorstands­beschluss zunächst kommissarisch neu besetzt werden. Eine endgültige Entscheidung bleibt der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorbehalten. Ihre Amtszeit endet mit der turnusmäßigen Amtszeit des Vorstandes.

6.9. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder in seinem Auftrag vom Generalsekretär einberufen und vom Präsidenten bzw. vom Vizepräsidenten geleitet. Eine Vorstandssitzung muß einberufen wer­den, wenn Vorstandsmitglieder dies ver­langen.

6.10. Beschlüsse des Vorstandes werden durch ein­fache Stimmenmehrheit gefasst. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6.11. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit: sie können jedoch die ihnen im Zusammen­hang mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft entstandenen Auslagen geltend machen.

6.12. Vorstand im Sinne des §26, Absatz 2 BGB sind der Präsident und der Generalsekretär. Im Verhinderungsfalle werden sie durch den Vizepräsidenten bzw. den Schatzmeister vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied der Gesellschaft zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für die Gesellschaft zu ermächtigen.

6.13. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

7.1. Der Beirat berät den Vorstand vor allem in Angelegenheiten der Forschung, der angewandten Phlebologie und der Gesundheitspo­litik. Bei der Besetzung des Beirates ist möglichst darauf zu achten, dass verschiedene Fachgebiete und Standesgruppierungen ent­weder im Vorstand oder im Beirat repräsentiert sind.

7.2. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand an­gehören dürfen.

7.3. Der jeweils aus dem Vorstand ausscheidende Kongresspräsident rückt für 3 Jahre in den Beirat. Alle anderen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

7.4. Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

7.5. Die Sitzungen des Beirates werden nach Bedarf vom Präsidenten oder in seinem Auftrag vom Generalsekretär einberufen. Die Einla­dung hat mindestens 4 Wochen, die Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Sitzun­gen werden vom Präsidenten geleitet, die Sitzungsprotokolle vom Generalsekretär ge­führt, beide haben bei den Abstimmungen Stimmrecht. Im Verhinderungsfalle wählt die Beiratsversammlung einen Verhandlungsfüh­rer bzw. einen Protokollanten. Die nach früherem Satzungsrecht gewählten Ehrenprä­sidenten können beratend an den Beirats­sitzungen teilnehmen. Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 Kassenprüfung

8.1. Im Anschluss an die Vorstandswahlen werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe ihrer ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer und ein Ersatzmann, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Amtsperiode des Schatzmeisters bestellt.

8.2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet die Kassengeschäfte der Gesellschaft zum Rechen­schaftsbericht des Schatzmeisters zu überprüfen und hierüber der ordentlichen Mitglieder­versammlung Bericht zu erstatten. Zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Schatzmei­sters sind sie jederzeit berechtigt.

§ 9 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung der Gesellschaft be­schließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung sind vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Änderungen des Paragraphen 1.4 und 10 bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Gesellschaft für Kreislaufforschung in Bad Nauheim zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Erfor­schung von Kreislaufstörungen.

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