Fassung vom 30.09.2022
§ 1 Name, Sinn und Zweck
Präambel:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die gewählte männliche Form inkludiert alle Geschlechter.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Die Gesellschaft führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie«, mit
dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.)
1.2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Freiburg i.Br. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau unter der Nummer VR 132 eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
2.1. Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie vereint alle an den Problemen der Gefäßkrankheiten, vor allem den Venenkrankheiten und lymphologischen Erkrankungen, interessierten Ärzte und Ärztinnen und nichtärztlichen Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen, Weiterentwicklung der Fachgebiete in Wissenschaft und Praxis, die redaktionelle und wissenschaftliche Bearbeitung der von der Gesellschaft herausgegebenen und weiterentwickelten Leitlinien sowie sämtliche fachliche Empfehlungen, die Herausgabe einer der Wissenschaft und Weiterbildung dienenden Zeitschrift und das Betreiben einer Homepage verwirklicht.
Des Weiteren kann die Gesellschaft Forschungsaufgaben und -projekte der Grundlagenforschung auf dem Fachgebiet der Phlebologie und Lymphologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Entsprechende Maßnahmen können als finanzielle oder materielle Förderung z. B. durch die Vergabe von Preisen, Sachspenden oder Stipendien durchgeführt werden. Empfänger können sowohl natürliche Personen wie auch Körperschaften sein. Spenden bzw. Sachspenden können im Sinne der Satzung gewährt werden. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind dabei zu beachten. Entsprechende Entscheidungen und finanzielle Regelungen treffen der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat.
2.2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuer begünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
2.3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Personen, die im Rahmen der Zweckverwirklichung der Gesellschaft tätig sind, können ihre notwendigen Auslagen, die durch diese Tätigkeiten für die Gesellschaft entstanden sind, ersetzt erhalten wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten. Für bestimmte Tätigkeiten können sie eine nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entscheidet, erhalten.
2.4. Die Gesellschaft ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen. Des Weiteren kann die Gesellschaft in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder Zuführung vom Vorstand zu bestimmen. Des Weiteren kann die Gesellschaft auch Mittel an andere gemeinnützige Organisationen i. S. d. § 58 Nr. 2 AO weiterleiten.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Der Gesellschaft können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korporative Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten angehören. Jede Form der Mitgliedschaft erfordert das Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke.
3.2. Ordentliches Mitglied können Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisch tätige Personen werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Phlebologie, Lymphologie und ihren Grenzgebieten beschäftigen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle von dem Verein eingerichteten Ämter.
3.3. Außerordentliches Mitglied können Personen werden, die sich in besonderer Weise für das Gebiet der Phlebologie, Lymphologie und ihrer Grenzgebiete engagieren. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
3.4. Förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
3.5. Korporative Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften oder Vereine werden, deren Zielsetzung Aufgabenstellungen aus dem Vereinszweck umfasst. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
3.6. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die nationalen und internationalen Verbindungen des Vereins zu fördern. Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erreichung der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben.
Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung berufen. Korrespondierende und Ehrenmitglieder / Ehrenpräsidenten – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind – haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie sind jedoch in jedem Fall von der Beitragspflicht befreit und können kostenfrei alle Angebote der Gesellschaft, insbesondere die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, in Anspruch nehmen.
3.7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag ist eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges einzureichen. Die Aufnahme wird im Vorstand beschlossen und tritt mit schriftlicher Mitteilung an den Kandidaten in Kraft. Mit dem Antrag erklärt der Antragsteller den unwiderruflichen Verzicht auf die Ausübung seines / ihres aktiven und passiven Wahlrechtes während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme. Im Falle der Ablehnung des Antrags durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.8. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten wie z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf etc. auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden EDV-System der Gesellschaft gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Veranstaltungsbetriebs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Gesellschaft grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Durch den Beitritt stimmt das Mitglied der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten wie oben beschrieben ausdrücklich zu.
3.9 Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen;
- b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann. Mit dem Zugang der Austrittserklärung erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht, für das laufende Kalenderjahr den vollständigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, was zum Bezug der Zeitschrift bis zum Ende des Kalenderjahres berechtigt.
- c) durch förmliche Ausschließung, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Die Ausschließung ist in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich. Ein Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft ist insbesondere auch im Falle der Schädigung des Ansehens der Gesellschaft und im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung gegeben. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis
- d) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beiträge nicht bezahlt worden sind.
- e) durch Entzug der Approbation.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gewinne
4.1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
4.2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder können unterschiedlich hohe Jahresbeiträge festgesetzt werden. Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder wird bei der Aufnahme vereinbart.
4.3. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Der volle Jahresbeitrag wird auch erhoben, wenn jemand erst im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird oder vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet. Eine Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen gegen Forderungen an den Verein ist nicht zulässig.
4.4. Sofern durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr festgesetzt wird, ist diese bei Aufnahme in die Gesellschaft zu entrichten.
4.5. Außer den in Absatz 4.2 und 4.4 genannten Leistungen können Gebühren oder Umlagen nur erhoben werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
4.6. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
4.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.8. Vorstand und Beirat können den obligatorischen Bezug der Zeitschrift für die Gesellschaft, ggf. auch in digitaler Form beschließen. Die Auswahl der Zeitschrift wird vom Vorstand und Beirat bestimmt.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- a) der Vorstand
- b) der Wissenschaftliche Beirat
- c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
6.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- a) Präsident
- b) Vizepräsident
- c) Generalsekretär
- d) Schatzmeister
- e) Vorsitzender Sektion Lymphologie
- f) Sprecher der Lymphtherapeuten
6.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne des §26 Absatz 2 BGB), im Regelfall der Präsident und der Generalsekretär. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied der Gesellschaft zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für die Gesellschaft zu bevollmächtigen („Handlungsvollmacht“). Die Positionen des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Leiters der Sektion Lymphologie müssen mit Ärzten besetzt werden.
6.3. Zusätzlich zu den nach 6.1. vorgegebenen Positionen gehört zum Vorstand der Gesellschaft noch der erweiterte Vorstand. Dieser besteht aus bis zu sechs Personen. Der amtierende und der zukünftige Kongresspräsident sind gesetzte Mitglieder im erweiterten Vorstand.
6.4. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe ihrer ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
6.5. Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und der Sprecher der Lymphtherapeuten werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzende der Sektion Lymphologie wird durch die Mitglieder der Sektion Lymphologie ernannt (siehe §10.2). Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kongresspräsidenten beträgt 2 Jahre.
6.6. Dem Generalsekretär obliegt die laufende Geschäftsführung. Er verantwortet die Sitzungsprotokolle, die von ihm mitunterzeichnet werden. In Abstimmung mit dem Schatzmeister ist er für die Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
6.7. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als € 5.000 oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als € 2.000 können vom geschäftsführenden Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der Gesamtvorstand und wissenschaftliche Beirat diesen Geschäften formell zugestimmt haben.
6.8. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während des dreijährigen Turnus vorzeitig aus, können ihre Ämter durch Vorstandsbeschluss zunächst kommissarisch neu besetzt werden. Eine endgültige Entscheidung bleibt der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorbehalten. Ihre Amtszeit endet mit der turnusmäßigen Amtszeit des Vorstandes.
6.9. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder durch Auftrag vom Generalsekretär einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn Vorstandsmitglieder dies verlangen.
6.10. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6.11. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit: sie können jedoch die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft entstandenen Auslagen geltend machen.
6.12. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Umsetzung des Satzungszwecks gemäß § 2;
- b) die Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung;
- c) Aufstellung eines Einnahmen- und Ausgabenplanes;
- d) Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften / Sektionen nach § 10;
- e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern; f) Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten;
- g) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
6.13. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
6.14. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
7.1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand vor allem in Angelegenheiten der Forschung, der angewandten Phlebologie und Lymphologie und der Gesundheitspolitik. Bei der Besetzung des Beirates ist möglichst darauf zu achten, dass die verschiedenen Fachgebiete und Standesgruppie-rungen entweder im Vorstand oder im Beirat repräsentiert sind.
7.2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats unterstützen den Vorstand bei der Umsetzung der inhaltlichen und wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft. Dies betreffen insbesondere die Betreuung und Beratung der weiteren in der Gesellschaft vorgesehenen, nicht konstitutiven Beiräte, Ausschüsse, Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften und Sektionen.
7.3. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.
7.4. Der jeweils aus dem Vorstand ausscheidende Kongresspräsident rückt für 3 Jahre in den Beirat.
7.5. Alle anderen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes beträgt 3 Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder; eine Wiederwahl ist zulässig.
7.6. Im wissenschaftlichen Beirat sollte versucht werden, möglichst alle Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft abzudecken. Dazu gehören unter anderem:
- a) Fortbildungsakademie / Zertifizierungen
- b) Schriftleiter der Gesellschaftszeitschrift
- c) Mitarbeiter aus den einzelnen Arbeitsgemeinschaften
7.7. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen; sie haben volles Stimmrecht. Zweimal im Jahr findet eine Vorstands- und Beiratssitzung statt.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
8.2. Sie wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung, alternativ per E-Mail an alle Mitglieder. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der Zeitschrift bzw. des E-Mail-Versandes bis zum Datum der Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
8.3. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
- b) Ernennung und Ausschließung von außerordentlichen, Korrespondierenden- und Ehrenmitgliedern / Ehrenpräsidenten;
- c) die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, sofern dies nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann;
- d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
- e) Entgegennahme der Jahresabschlüsse;
- f) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
- g) Wahl der Rechnungsprüfer;
- h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
- i) Änderung der Satzung und / oder des Vereinszwecks;
- j) Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen;
- k) Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben;
- l) Auflösung des Vereins.
8.4. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
8.5. Jedes in einer Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle von dem Verein eingerichteten Ämter. Korrespondierende und Ehrenmitglieder – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind – haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Das Stimmrecht wird bei persönlicher Teilnahme persönlich ausgeübt. Es ist aufgrund schriftlicher Vollmacht auf andere Mitglieder übertragbar.
8.6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
8.8. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen sind sowohl per Handzeichen, auch in einer Abstimmung en bloc möglich, ebenso mit Stimmzettel oder Digital. Zur Änderung der Satzung, zur Verschmelzung mit anderen Vereinen, zur Auflösung des Vereins, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Verschmelzung mit anderen Vereinen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
8.9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Hier sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen, (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen. Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden. Einwendungen gegen diese Niederschrift können bis spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Einwendungen sind schriftlich oder auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
8.10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
8.11. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten wählen. Die Ehrenpräsidentschaft besteht vorbehaltlich einer einvernehmlichen Amtsniederlegung oder einer Ausschließung aus wichtigem Grund lebenslänglich. Während der Dauer einer Ehrenpräsidentschaft ist eine weitere Ehrenpräsidentschaft nicht vorgesehen. Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstands als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 9 Kassenprüfung
9.1. Im Anschluss an die Vorstandswahlen werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe ihrer ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer und eine Ersatzperson, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Amtsperiode des Schatzmeisters bestellt.
9.2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet die Kassengeschäfte der Gesellschaft zum Rechenschafts-bericht des Schatzmeisters zu überprüfen und hierüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Schatzmeisters sind sie jederzeit berechtigt.
§ 10 Arbeitsgmeinschaften / Sektionen
10.1. Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgemeinschaften/ Sektionen der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie mit speziellen Themen zusammenschließen. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft / Sektion müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
10.2. Die jeweilige Arbeitsgemeinschaft / Sektion stellt das Thema, Ziel und die Tätigkeiten der angedachten Arbeitsgemeinschaft / Sektion in einer Vorstandssitzung vor. Über den Zusammenschluss entscheiden der Vorstand und Beirat in der Vorstands- und Beiratssitzung. Die Sprecher / Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften / Sektionen werden durch die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften / Sektionen ernannt.
10.3. Die Arbeitsgemeinschaften / Sektionen führen den Namen ihres jeweiligen Themas / Ziels mit dem Zusatz: Arbeitsgemeinschaft / Sektion in der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie e.V. Ihre Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Sie sind innerhalb der Gesellschaft wissenschaftlich aktiv und arbeiten in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand weitgehend eigenständig. Sie wählen aus ihrer Mitte ihren jeweiligen Sprecher / Vorsitzenden.
10.4. In der Sektion Lymphologie sind primär Mitglieder aktiv, die sich mit lymphologischen Krankheitsbildern wissenschaftlich und therapeutisch auseinandersetzen.
§ 11 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie e.V. haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in vorstehendem § 8 Abs. 8.8 festgelegten Mitgliederzahl und der dort genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
12.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes bestimmt, werden aus dem Vorstand der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
12.3. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.